Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes in Anspruch.
Die am 11.01.1918 geborene Klägerin hat den am 30.05.1908 geborenen Beklagten am 25.09.1985 geheiratet. Die damals 67-jährige Klägerin bezog eine geringfügige Altersrente, während der 77-jährige Beklagte eine beträchtliche Bergmannsrente erhielt. Im November 1988 beschlossen die Parteien, sich zu trennen, als es zu zunehmenden Spannungen zwischen ihnen über die vom Beklagten erwartete Betreuung durch die Klägerin kam. Am 07.11.1988 kündigten sie das Mietverhältnis über die Ehewohnung. Die Klägerin bezog zum 18.11.1988 unter Mitnahme des ehelichen Hausrat es eine eigene Wohnung, während der Beklagte Aufnahme in einem Seniorenheim fand.
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