OLG Hamm - Urteil vom 04.11.1991
8 UF 166/91
Normen:
BGB § 1571, 1579 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 326

Auschluß des Unterhalts bei Ehe von kurzer Dauer

OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1991 - Aktenzeichen 8 UF 166/91

DRsp Nr. 1995/6943

Auschluß des Unterhalts bei Ehe von kurzer Dauer

Auch eine Ehedauer von vier Jahren und zwei Monaten (gerechnet von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags) kann noch kurz im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB sein (hier mit der Folge des völligen Wegfalls des nachehelichen Unterhaltsanspruchs), wenn die Berechtigte, eine Rentnerin im Alter von 67 Jahren, weder finanzielle noch sonstige ehebedingte Nachteile erlitten hat und die Eheschließung ausschließlich aus beiderseitigen Versorgungsgesichtspunkten erfolgt ist.

Normenkette:

BGB § 1571, 1579 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes in Anspruch.

Die am 11.01.1918 geborene Klägerin hat den am 30.05.1908 geborenen Beklagten am 25.09.1985 geheiratet. Die damals 67-jährige Klägerin bezog eine geringfügige Altersrente, während der 77-jährige Beklagte eine beträchtliche Bergmannsrente erhielt. Im November 1988 beschlossen die Parteien, sich zu trennen, als es zu zunehmenden Spannungen zwischen ihnen über die vom Beklagten erwartete Betreuung durch die Klägerin kam. Am 07.11.1988 kündigten sie das Mietverhältnis über die Ehewohnung. Die Klägerin bezog zum 18.11.1988 unter Mitnahme des ehelichen Hausrat es eine eigene Wohnung, während der Beklagte Aufnahme in einem Seniorenheim fand.