OLG Naumburg - Beschluss vom 18.01.2000
7 UF 4320/99
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 1042/98

Auschluss des Versorgungsausgleichs wegen besonderer Umstände

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 7 UF 4320/99

DRsp Nr. 2001/9132

Auschluss des Versorgungsausgleichs wegen besonderer Umstände

Hat die die ausgleichspflichtige Ehefrau nur Anwartschaften für ihre Schwangerschaft und Kindererziehung anläßlich der Geburt des gemeinsamen Kindes erworben und der ausgleichsberechtigte Ehemann in der Ehezeit als Selbständiger und als Kfz-Mechaniker in der Werkstatt seines Bruders nur geringfügige Anwartschaften, so ist der Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen des Vorliegens besonderer Umstände gemäß § 1587c Nr 1 BGB angezeigt.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 1999 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich jedoch ausgeschlossen, weil eine Inanspruchnahme der Ehefrau auf die von ihr durch Schwangerschaft und Kindererziehung erworbenen Rentenanwartschaften grob unbillig im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB wäre.

Der Antragsgegner hat hiergegen Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Auf den Inhalt der Beschwerdebegründungsschrift wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige befristete Beschwerde des Antragsgegners (§ 621 e Abs. 1 und 3 ZPO) bleibt ohne Erfolg.