I.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 1999 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich jedoch ausgeschlossen, weil eine Inanspruchnahme der Ehefrau auf die von ihr durch Schwangerschaft und Kindererziehung erworbenen Rentenanwartschaften grob unbillig im Sinne des §
Der Antragsgegner hat hiergegen Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Auf den Inhalt der Beschwerdebegründungsschrift wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige befristete Beschwerde des Antragsgegners (§
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