Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 12. September 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben, soweit der Aufgabenkreis der Betreuerin die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen auch über den Bereich der Gesundheitssorge hinaus umfasst. Insoweit wird das Betreuungsverfahren eingestellt.
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