BGH - Beschluss vom 09.05.2018
XII ZB 625/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; BGB § 1906a;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 267
FamRZ 2018, 1186
FuR 2018, 480
MDR 2018, 938
NJW-RR 2018, 1027
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 115 XVII 28/17 Z
LG Düsseldorf, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 160/17

Ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes hinsichtlich Zuweisung von formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreichen Aufgaben für den Betreuer; Aufenthaltsbestimmung zur Verwirklichung der Gesundheitssorge

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen XII ZB 625/17

DRsp Nr. 2018/8003

Ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes hinsichtlich Zuweisung von formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreichen Aufgaben für den Betreuer; Aufenthaltsbestimmung zur Verwirklichung der Gesundheitssorge

Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 12. September 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben, soweit der Aufgabenkreis der Betreuerin die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen auch über den Bereich der Gesundheitssorge hinaus umfasst. Insoweit wird das Betreuungsverfahren eingestellt.