I.
Die Parteien sind seit dem 31. Dezember 1997 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin (geb. 1940) verfolgt gegenüber dem Beklagten (geb. 1941) die Auseinandersetzung der mit notariellem Vertrag vom 1. August 1968 vereinbarten Gütergemeinschaft sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das vom Beklagten seit Juni 1997 allein bewohnte Hausgrundstück "A.H." in O.; sie hat gegen die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung wegen der ihm rechtskräftig zugesprochenen Ausgleichsrente (OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Dezember 2003 _ 9 UF 730/02 -) die Aufrechnung mit der behaupteten Forderung aus der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft erklärt und insofern Vollstreckungsgegenklage erhoben.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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