OLG Koblenz - Urteil vom 05.07.2005
11 UF 663/04
Normen:
BGB § 1419 § 1471 Abs. 1,2 § 1475 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 40
OLGReport-Koblenz 2006, 28
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein - Urteil - 8 F 46/04 - 05.08.2004,

Auseinandersetzung der durch Ehescheidung beendeten Gütergemeinschaft

OLG Koblenz, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen 11 UF 663/04

DRsp Nr. 2008/23771

Auseinandersetzung der durch Ehescheidung beendeten Gütergemeinschaft

»Zu den Voraussetzungen der auf Auseinandersetzung einer durch rechtskräftige Ehescheidung beendeten Gütergemeinschaft sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den Ehegatten für ein zum Gesamtgut gehörendes Hausgrundstück gerichteten Klage.«

Normenkette:

BGB § 1419 § 1471 Abs. 1,2 § 1475 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind seit dem 31. Dezember 1997 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin (geb. 1940) verfolgt gegenüber dem Beklagten (geb. 1941) die Auseinandersetzung der mit notariellem Vertrag vom 1. August 1968 vereinbarten Gütergemeinschaft sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das vom Beklagten seit Juni 1997 allein bewohnte Hausgrundstück "A.H." in O.; sie hat gegen die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung wegen der ihm rechtskräftig zugesprochenen Ausgleichsrente (OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Dezember 2003 _ 9 UF 730/02 -) die Aufrechnung mit der behaupteten Forderung aus der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft erklärt und insofern Vollstreckungsgegenklage erhoben.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).