BGH - Urteil vom 06.08.2008
XII ZR 155/06
Normen:
EGBGB Art. 231 § 6 Art. 234 § 4 ; FGB § 39 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 74
BGHZ 178, 34
FamRB 2008, 357
FamRZ 2008, 2015
FuR 2008, 595
JR 2009, 195
MDR 2009, 388
NJ 2008, 552
NJW-RR 2008, 1674
NotBZ 2008, 410
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 89/06
AG Sonneberg, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 206/04

Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten bei Scheidung der Ehe vor dem Beitritt der neuen Bundesländer

BGH, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen XII ZR 155/06

DRsp Nr. 2008/18666

Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten bei Scheidung der Ehe vor dem Beitritt der neuen Bundesländer

»1. Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes Ehegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098).2. Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtet wird.«

Normenkette:

EGBGB Art. 231 § 6 Art. 234 § 4 ; FGB § 39 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens (§ 39 FGB) und über Entschädigung für die Nutzung eines Hausgrundstücks.