OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.02.2022
16 UF 108/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 294
FamRZ 2022, 1267
GmbHR 2022, 867
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 802/20

Auseinandersetzung einer AußengesellschaftEheleute als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBehandlung von EntnahmenGrundregel der hälftigen Beteiligung am Gewinn und Verlust nach Trennung von Eheleuten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 16 UF 108/21

DRsp Nr. 2022/7243

Auseinandersetzung einer Außengesellschaft Eheleute als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Behandlung von Entnahmen Grundregel der hälftigen Beteiligung am Gewinn und Verlust nach Trennung von Eheleuten

1. Waren die Eheleute während der Ehe Gesellschafter einer Zwei-Personen-GbR (Außengesellschaft) und lebten sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist bei einer vereinbarten freien Entnahme im Zweifel davon auszugehen, dass die Eheleute eine konkludente Vereinbarung getroffen haben, wonach es nach dem Ende der Gesellschaft bei der bis dahin erfolgten Entnahmepraxis verbleibt und kein Ausgleich entsprechend einer hälftigen Gewinnbeteiligung erfolgt.2. Dies gilt jedoch nur für die Zeit bis zur Trennung der Eheleute. Ab der Trennung besteht kein Anlass mehr für die Vermutung einer abweichenden Vereinbarung über die Gewinnverteilung. Vielmehr ist ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Grundregel der hälftigen Beteiligung am Gewinn/Verlust gem. § 722 Abs. 1 BGB einschlägig ist. Soweit ein Ehegatte/Gesellschafter nach der Trennung mehr entnommen hat, als seinem Gewinnanteil entsprach, hat ein Ausgleich zu erfolgen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 21.9.2021 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.