OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.12.2010
11 UF 1/10
Normen:
BGB § 1475; BGB § 1472;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1059
FuR 2011, 179
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen F 48/02

Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 11 UF 1/10

DRsp Nr. 2011/3250

Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

1. Zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft. 2. Ein schlüssiger Plan zur Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft setzt voraus, dass zuvor alle Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt sind. 3. Ist das Bestehen von Verbindlichkeiten streitig, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Auszahlung in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.

Der Antrag des Berufungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1475; BGB § 1472;

Gründe:

I.) Die Parteien waren miteinander verheiratet. Die Ehe haben sie am ...1984 geschlossen. Mit notariellem Vertrag vom 18.4.1984 haben sie für sich die Gütergemeinschaft vereinbart. Seit Mai 1998 leben sie voneinander getrennt. Die Ehescheidung ist seit dem 10.5.2001 rechtskräftig.

Der Kläger begehrt die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft und verlangt die Auszahlung von 166.730,80 €, wobei er seinen Berechnungen einen Auseinandersetzungsplan zu Grunde gelegt hat.