KG - Urteil vom 08.10.2009
8 U 196/07
Normen:
BGB § 313;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 476
NJW-RR 2010, 295
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 177/06

Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

KG, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 8 U 196/07

DRsp Nr. 2009/26095

Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung des anderen Partners (hier: Wohnhaus) mit geschaffen wurde, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht (im Anschluss an BGHZ 177,193 = NJW 2008, 3277 und BGH NJW 2008, 3282). 2. Zur Bemessung der Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. Oktober 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.328,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.121,05 EUR seit dem 23.09.2004 und aus 1.207,08 EUR seit dem 22.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.