BGH - Urteil vom 24.06.1985
II ZR 255/84
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 1232
JuS 1986, 232
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 50
NJW 1986, 51
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Auseinandersetzung unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 24.06.1985 - Aktenzeichen II ZR 255/84

DRsp Nr. 1994/4416

Auseinandersetzung unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Findet zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung ausnahmsweise eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen statt, so hat derjenige, in dessen Eigentum der Vermögensgegenstand steht, den anderen abzufinden. Dieser kann den Wert seiner Einlage verlangen (§_733 Abs._2 BGB). Bei dienst- oder werkvertraglichen Leistungen gilt dies ebenfalls, wenn sie sich im Gesellschaftsvermögen als bleibender Wert niedergeschlagen haben. Soweit Leistungen mangelhaft waren, führt dies zu einer Minderbewertung.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Tatbestand: