FG Hamburg - Beschluss vom 28.04.2003
III 328/02
Normen:
EStG § 33 ;

Ausfall einer Ehe-Auseinandersetzungsforderung als außergewöhnliche Belastung

FG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen III 328/02

DRsp Nr. 2003/10990

Ausfall einer Ehe-Auseinandersetzungsforderung als außergewöhnliche Belastung

Ob ein Verlust aus dem Ausfall einer Ehe-Auseinandersetzungsforderung eine außergewöhnliche Belastung darstellt, ist zweifelhaft (Aufwendungen, zwangsläufig, außergewöhnlich?).

Normenkette:

EStG § 33 ;

Entscheidungsgründe:

A. Die Antragstellerin und Klägerin (Klägerin) begehrt die Aufhebung der Vollziehung (AdV) des gleichzeitig mit der Klage III 333/02 angefochtenen Bescheids über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2000 vom 5. Juli 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 2002 (Finanzgerichts-Akte -FG-A- III 333/02 Bl. 8, 16) wegen außergewöhnlicher Belastung durch einen Vermögensverlust in Form des Ausfalls mit einer Forderung von rund 260.000 DM gegen ihren früheren Ehemann bei der Zwangsversteigerung des auf ihn übertragenen Wohnungserbbaurechts in 2000 (Anlagen K 1 - K 2, FG-A III 333/02 Bl. 47, 49, 86; Zwangsversteigerungs-Akte Amtsgericht Hamburg -ZV-A-). Die Wohnung habe sie ihm wegen der gemeinsamen Tochter überlassen. Er sei inzwischen weitgehend erblindet.