Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 66 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 GKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend die Kosten des Verfahrens unter Beachtung von § 19 GKG (auf das Verfahren findet gemäß noch das alte Gebührenrecht Anwendung) festgesetzt. Soweit sich die Beschwerde allein dagegen richtet, dass die ursprüngliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.12.2010 aufgehoben und dieser Beschluss dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, geht dies fehlt.
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