OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2012
9 WF 58/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1321
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 28.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 166/05

Ausgehen von der Bestellung des im Hauptverfahren tätigen Rechtsanwalts für das der Prozesskostenhilfe folgende Nachverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO bei Stellen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch einen Verfahrensbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 9 WF 58/12

DRsp Nr. 2013/12952

Ausgehen von der Bestellung des im Hauptverfahren tätigen Rechtsanwalts für das der Prozesskostenhilfe folgende Nachverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO bei Stellen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch einen Verfahrensbevollmächtigten

Von der Bestellung des im Hauptverfahren tätigen Rechtsanwalts für das der Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe folgende Nachverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ist auszugehen, wenn der (ursprüngliche) Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nicht vom Antragsteller selbst, sondern von seinem Verfahrensbevollmächtigen gestellt wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe

Die gemäß § 66 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 GKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend die Kosten des Verfahrens unter Beachtung von § 19 GKG (auf das Verfahren findet gemäß noch das alte Gebührenrecht Anwendung) festgesetzt. Soweit sich die Beschwerde allein dagegen richtet, dass die ursprüngliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.12.2010 aufgehoben und dieser Beschluss dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, geht dies fehlt.