KG - Beschluss vom 28.10.2005
13 UF 119/05
Normen:
BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 878
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 134 F 10345/03

Ausgestaltung der Umgangsregelung bei großer Entfernung der Wohnorte der Eltern

KG, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 13 UF 119/05

DRsp Nr. 2008/14071

Ausgestaltung der Umgangsregelung bei großer Entfernung der Wohnorte der Eltern

1. Bei einer größeren Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern (hier: Entfernung Berlin - Bonn) kann das Umgangsrecht auch Flüge zu dem Umgangsberechtigten erlauben. 2. Sieht die Umgangsregelung vor, dass das Kind einen Teil der Ferien mit dem Umgangsberechtigten verbringt, so kann es angezeigt sein, diesen Umgang in der ersten Ferienhälfte stattfinden zu lassen, damit das Kind die belastenden Folgen des Umgangs psychisch verarbeiten kann. 3. Gerade bei größerer Entfernung ist auch ein telefonischer Kontakt des Umgangsberechtigten mit dem Kind zuzulassen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Umgangsberechtigte gegenüber dem Kind abfällige Äußerungen unterlässt.

Normenkette:

BGB § 1684 ;

Gründe: