OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.01.2011
6 UF 132/10
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 824
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 309/10

Ausgestaltung des Umgangs durch das Gericht; Auslegung einer Ferienregelung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011 - Aktenzeichen 6 UF 132/10

DRsp Nr. 2011/6051

Ausgestaltung des Umgangs durch das Gericht; Auslegung einer Ferienregelung

1. Bei einer gerichtlichen Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 BGB sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten sowie seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis Letzterer zueinander, die persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand in den Blick zu nehmen. 2. Eine Ferienregelung überlagert vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Regelung die periodisch stattfindenden Umgangstermine. 3. Eine gerichtliche Ersatzregelung des Umgangs für die Ferienzeiträume, die dem betreuenden Elternteil nach der Umgangsregelung zustehen, ist grundsätzlich weder erforderlich noch nach Sinn und Zweck des Umgangsrechts geboten.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amts- gerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 7. September 2010 - 39 F 309/10 UG - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.200 EUR festgesetzt.