OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.07.2022
4 UF 11/22
Normen:
§ 1626 Abs 3 S 1 BGB; § 1684 Abs 3 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1860
FuR 2023, 36
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 400 F 157/21

Ausgestaltung des Umgangs eines minderjährigen Kindes mit dem Vater

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.07.2022 - Aktenzeichen 4 UF 11/22

DRsp Nr. 2023/1026

Ausgestaltung des Umgangs eines minderjährigen Kindes mit dem Vater

1. Ist dem Kind der nicht betreuende Elternteil gänzlich unbekannt oder unbekannt geworden, so ist eine vorsichtige und schonende Anbahnung des Umgangs erforderlich. Das gilt insbesondere dann, wenn der Umgang aufgrund des Partnerkonflikts der Eltern für längere Zeit faktisch unterblieben ist und vom betreuenden Elternteil weiter abgelehnt wird. In einer solchen Situation kann ein begleiteter Umgang vor allem einem kleineren Kind helfen, seine Scheu zu verlieren und sich an den Umgangselternteil zu gewöhnen. 2. Um eine höhere Akzeptanz für die Durchführung des Umgangs bei dem betreuenden Elternteil zu schaffen, kommt es in Betracht, den Umgang in dessen Wohnung stattfinden zu lassen. 3. Solange der Umgang in Begleitung stattfindet, kommen Wochenendumgänge nicht in Betracht, wenn diese dem Umgangsbegleiter nicht möglich sind.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird mit ihrem Beschlusstenor teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, zu folgenden Zeiten Umgang mit seiner Tochter A, geb. am XX.XX.2019, zu haben:

- jeweils mittwochs in der Zeit von 16.00 - 17.30 Uhr, beginnend mit Mittwoch, dem 27. Juli 2022.