OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.04.2021
10 UF 72/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2021, 330
FuR 2021, 371
NJW 2021, 2052
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 314/20

Ausgestaltung eines UmgangsVorherige Testung einer umgangsberechtigten Person auf Infektion mit dem CoronavirusKeine generelle Verpflichtung zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 10 UF 72/21

DRsp Nr. 2021/7902

Ausgestaltung eines Umgangs Vorherige Testung einer umgangsberechtigten Person auf Infektion mit dem Coronavirus Keine generelle Verpflichtung zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus

1. Umgangskontakte können nicht davon abhängig gemacht werden, dass die umgangsberechtigte Person gegen das Corona-Virus geimpft ist.2. Umgangskontakte könne unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die umgangsberechtigte Person zuvor einem Test auf Infektion mit dem Corona-Virus mit negativem Ausgang unterzieht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. - Abt. f. Familiensachen - vom 11.12.2020 abgeändert und die Antragstellerin verpflichtet, jeweils vor dem Umgang mit ihren Kindern B... G..., geboren am ... und R... G..., geboren am ... sich einer Testung auf das Coronavirus zu unterziehen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Ausgestaltung des Umgangs der Kinder B... G..., geboren am ... und ... G..., geboren am ... mit ihrer Mutter.