BGH - Beschluß vom 25.09.1991
XII ZB 97/90
Normen:
BGB § 1587 a Abs.3;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 87
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4b, Rechtsanwaltsversorgung 2
BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Rechtsanwaltsversorgung 1
FamRZ 1991, 1420
MDR 1991, 1173
NJW 1992, 174

Ausgleich bei Anrecht aus Versorgungswerk der NRW-Rechtsanwälte

BGH, Beschluß vom 25.09.1991 - Aktenzeichen XII ZB 97/90

DRsp Nr. 1993/1065

Ausgleich bei Anrecht aus Versorgungswerk der NRW-Rechtsanwälte

»Anrechte im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen sind volldynamisch und daher ohne Umrechnung des Wertes auszugleichen.«

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs.3;

I. Die am 15. Mai 1981 geschlossene Ehe der Parteien hat das Amtsgericht - Familiengericht - Marl auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 26. April 1988 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 2. Mai 1989 geschieden. Dabei hat es die während der Ehezeit (1. Mai 1981 bis 31. März 1988, § 1587 Abs. 2 BGB) von beiden Parteien in unterschiedlicher Höhe bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 1 BGB durch Splitting ausgeglichen. Eine außerdem für den Ehemann seit dem 1. November 1985 beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (im folgenden: VwRA-NW, weiterer Beteiligter zu 2) bestehende Rentenanwartschaft, deren auf die Ehezeit entfallener Anteil monatlich 266,48 DM beträgt, hat das Amtsgericht durch Quasi-Splitting in der Weise ausgeglichen, daß es zu Lasten dieser Anwartschaft für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 133,24 DM, bezogen auf den 31. März 1988, begründet hat.