OLG Koblenz - Beschluss vom 18.03.2008
11 UF 159/07
Normen:
BGB § 1587g ; BeamtVG § 14 § 69e Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 297
OLGReport-Koblenz 2008, 503
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 374/04

Ausgleich der Absenkung der Beamtenversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 11 UF 159/07

DRsp Nr. 2008/23466

Ausgleich der Absenkung der Beamtenversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

»Zum Ausgleich des degressiven Zuschlags zum beamtenrechtlichen Ruhegehalt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1587g ; BeamtVG § 14 § 69e Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind seit dem 4. März 1994 rechtskräftig geschiedene Eheleute; die Ehe war am 24. Mai 1967 geschlossen worden. Die Ehezeit dauerte vom 1. Mai 1967 bis 28. Februar 1993.

Beide Parteien beziehen Altersrente, der Antragsgegner seit dem 1. Juni 2002.

Im Scheidungsurteil vom 12. Januar 1994 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass zu Lasten der für den Antragsgegner bei der F... Berufsgenossenschaft bestehenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften für die Antragstellerin Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.067,55 DM monatlich begründet wurden. Dies war der Höchstbetrag, der ihr durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragen werden konnte. Der der Antragstellerin an sich zustehende Hälfteanteil betrug 2.302,03 DM.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2004, zugestellt am 17. November 2004, hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.