BGH - Urteil vom 16.12.2020
XII ZR 28/20
Normen:
ZPO § 835 Abs. 1; ZPO § 840 Abs. 1 Nr. 1 -5; VersAusglG § 10; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 628
FamRB 2021, 142
FamRZ 2021, 584
NJW-RR 2021, 577
WM 2021, 411
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 4165/18
LG Wiesbaden, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 9/19

Ausgleich der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich durch interne Teilung; Schadensersatzanspruch des Bistums gegen die Zusatzversorgungskasse wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Drittschuldner und Pfändungsgläubiger

BGH, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen XII ZR 28/20

DRsp Nr. 2021/2774

Ausgleich der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich durch interne Teilung; Schadensersatzanspruch des Bistums gegen die Zusatzversorgungskasse wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Drittschuldner und Pfändungsgläubiger

a) Gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte können im Versorgungsausgleich durch interne Teilung ausgeglichen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715).b) Die Übertragung des Anrechts erfolgt regelmäßig mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen; eine diesbezügliche Maßgabenanordnung des Familiengerichts hat deklaratorische Bedeutung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 835 Abs. 1; ZPO § 840 Abs. 1 Nr. 1 -5; VersAusglG § 10; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Das klagende Bistum verlangt von der beklagten Zusatzversorgungskasse Schadenersatz, weil sie im Scheidungsverfahren ihres Streithelfers das Familiengericht nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass dessen Rentenansprüche zugunsten des Bistums gepfändet waren.