BGH - Beschluss vom 19.09.2012
XII ZB 649/11
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 560
FamRBint 2013, 29
FamRZ 2013, 106
MDR 2013, 40
NJW 2012, 6
NZS 2013, 145
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen F 129/09
OLG Schleswig, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 105/11

Ausgleich der in der irischen Sozialversicherung erworbenen Rentenanrechte im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen XII ZB 649/11

DRsp Nr. 2012/22686

Ausgleich der in der irischen Sozialversicherung erworbenen Rentenanrechte im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

a) Auszugleichen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind auch die in der irischen Sozialversicherung erworbenen Rentenanrechte.b) Der Annahme einer unbilligen Härte des schuldrechtlichen Ausgleichs eines während langer Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechts kann es entgegenstehen, wenn zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen bereits Versorgungen, die der andere Ehegatte während der Trennungszeit erworben hatte, im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen wurden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. November 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: bis 3.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eines in der irischen Sozialversicherung erworbenen Rentenanrechts.

Der am 23. Juli 1943 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 8. November 1941 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen am 23. April 1976 die Ehe.