BGH - Beschluss vom 18.05.2022
XII ZB 325/20
Normen:
BGB § 362; BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1; BGB § 1610; BGB § 1612; BGB § 1613;
Fundstellen:
FamRB 2022, 342
FamRZ 2022, 1366
FuR 2022, 527
MDR 2022, 1028
NJW 2022, 2470
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 458 F 12001/19
OLG Frankfurt/Main, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 176/19

Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern; Vereinbarung über die Abdeckung der Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen

BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen XII ZB 325/20

DRsp Nr. 2022/10575

Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern; Vereinbarung über die Abdeckung der Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen

a) Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht.b) Die Eltern können eine - nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch konkludente - Vereinbarung darüber treffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Für die Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs (§ 362 BGB) aufgrund einer solchen Vereinbarung trifft den Barunterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast.