BGH - Urteil vom 14.01.2004
XII ZR 69/01
Normen:
BGB §§ 1601 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 522
FamRZ 2004, 443
JR 2005, 15
NJW 2004, 769
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Herne,

Ausgleich der Wahl einer ungünstigen Steuerklasse durch den Unterhaltsverpflichteten; Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt

BGH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen XII ZR 69/01

DRsp Nr. 2004/2174

Ausgleich der Wahl einer ungünstigen Steuerklasse durch den Unterhaltsverpflichteten; Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt

»a) Hat ein seinem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse (hier: V) gewählt, ist diese Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985).b) Zur Leistungsfähigkeit eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen verheirateten Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen die in den Unterhaltstabellen ausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze übersteigt.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 1603 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.

Die am 1. Mai 1909 geborene Mutter der Beklagten lebte seit Jahren in einem Alten- und Pflegeheim. Die Kosten des Heimaufenthalts konnten durch die von ihr bezogene Rente, das Pflegegeld und das Pflegewohngeld nur teilweise bestritten werden. Es verblieb ein ungedeckter Betrag von mehr als 2.400 DM monatlich, in dessen Höhe der Kläger der Mutter Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege leistete. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 24. August 1989 wurde die Beklagte über die Gewährung der Sozialhilfe unterrichtet.