I. Die Parteien haben am 20. August 1965 geheiratet, am 18. Dezember 1991 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. August 1965 bis 30. November 1991 - § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann daneben eine Rentenanwartschaft aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages bei der V.-AG (weitere Beteiligte zu 3).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|