BGH - Beschluß vom 02.10.1996
XII ZB 145/94
Normen:
BGB § 1587b Abs. 4 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 5

Ausgleich des Versorgungsanrechts im Wege der Realteilung

BGH, Beschluß vom 02.10.1996 - Aktenzeichen XII ZB 145/94

DRsp Nr. 1997/4983

Ausgleich des Versorgungsanrechts im Wege der Realteilung

Einem Versorgungsträger steht bei der Einführung der Realteilung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser bezieht sich auch darauf, wie das dem Ausgleich unterliegender Anrecht rechnerisch zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist. Soll ein Anrecht im Wege der Realteilung ausgeglichen werden, hat das Gericht die in der Versorgungsordnung enthaltenen Teilungsbestimmungen festzustellen und zu prüfen, ob diese den gesetzlichen Mindestanforderungen gerecht werden.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 4 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 20. August 1965 geheiratet, am 18. Dezember 1991 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt worden.

In der Ehezeit (1. August 1965 bis 30. November 1991 - § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann daneben eine Rentenanwartschaft aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages bei der V.-AG (weitere Beteiligte zu 3).