OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.03.2005
8 W 96/04
Normen:
ABGB § 757 ; BGB § 1371 Abs. 1 ; EGBGB Art. 25 ; EGBGB Art. 220 Abs. 3 S. 3 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2005, 632
FGPrax 2005, 168
FamRZ 2005, 1711
IPRax 2005, 549
JuS 2005, 952
NJW 2005, 2164
NJW-RR 2005, 740
OLGReport-Stuttgart 2005, 764
Rpfleger 2005, 362
ZEV 2005, 443
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 114/03

Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung der Erbquote gemäß § 1371 Abs. 1 BGB bei Anwendung von österreichischem Erbrecht neben deutschem Güterrecht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 8 W 96/04

DRsp Nr. 2005/4780

Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung der Erbquote gemäß § 1371 Abs. 1 BGB bei Anwendung von österreichischem Erbrecht neben deutschem Güterrecht

»Ist in einem Erbfall österreichisches Erbrecht neben deutschem Güterrecht anzuwenden, scheidet ein Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung der Erbquote gemäß § 1371 Abs. 1 BGB aus.«

Normenkette:

ABGB § 757 ; BGB § 1371 Abs. 1 ; EGBGB Art. 25 ; EGBGB Art. 220 Abs. 3 S. 3 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der in Ellwangen verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsangehöriger. Er heiratete im März 1974 in Ellwangen in zweiter Ehe die Beteiligte 1 und lebte mit dieser zusammen in Ellwangen bis zu seinem Tod. Die Beteiligte 1 ist deutsche Staatsangehörige. Der Beteiligte 2 ist der gemeinsame Sohn des Erblassers und der Beteiligten 1. Der Beteiligte 3 ist das Kind des Sohns des Erblassers aus erster Ehe, M., und damit sein Enkel.

Mit Beschluss vom 25.10.2002 erließ das Notariat III Ellwangen als zuständiges Nachlassgericht einen Vorbescheid, wonach es beabsichtige, entsprechend dem von den Beteiligten 1 und 2 gestellten, gegenständlich auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheinantrag einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte 1 zur Hälfte, die Beteiligten 2 und 3 je zu einem Viertel als Erben ausweise.