Ausgleich durch Fremdbetreuung bedingten Mehrbedarfs; Berücksichtigung erhöhter Betreuungsleistung bei der Verteilung erhöhten Barbedarfs eines behinderten Kindes
BGH, Urteil vom 27.04.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 378/81
DRsp Nr. 1994/4691
Ausgleich durch Fremdbetreuung bedingten Mehrbedarfs; Berücksichtigung erhöhter Betreuungsleistung bei der Verteilung erhöhten Barbedarfs eines behinderten Kindes
A. Ist Fremdbetreuung durch Krankheit oder eine Entwicklungsstörung des Kindes bedingt oder aus erzieherischen Gründen über den üblichen Umfang hinaus notwendig, sind die Kosten hierfür eigener Bedarf des Kindes und nach §§ 1601 ff. BGB (§ 1606 Abs. 3BGB) auszugleichen. B. a. Eine Ausnahme von der gesetzlich normierten Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt für den Fall, daß Bar- und Betreuungsunterhalt sich nicht mehr im Rahmen des üblichen halten. b. Hier: Zur Berücksichtigung erhöhter Betreuungsleistung bei der Verteilung des erhöhten Barbedarfs eines behinderten Kindes auf die Eltern.
B. Zu LSK-FamR/Hannemann, § 1606BGB LS 22 a: Dies ist z.B. dann der Fall, wenn erhöhter Barbedarf besteht, vgl. OLG München, FamRZ 1991, 347 (zum Prozeßkostenvorschuß). Zu LSK-FamR/Hannemann, § 1606BGB LS 22 b vgl. bereits Hinweis zu LSK-FamR/Hannemann, § 1606BGB LS 17