SchlHOLG - Beschluss vom 09.05.2012
10 UF 247/11
Normen:
BGB § 1571; BGB § 1578; BGB § 1578b; EGZPO § 36;
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 292/09

Ausgleich ehebedingter Nachteile bei der Bemessung des Unterhalts

SchlHOLG, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 10 UF 247/11

DRsp Nr. 2012/14428

Ausgleich ehebedingter Nachteile bei der Bemessung des Unterhalts

1. Ergibt sich bei Eheleuten ein nur gering zu bemessender ehebedingter Nachteil, kann dieser durch eine die Ehezeit übersteigende und insgesamt hohe Leistung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt kompensiert werden. 2. Aus der Zeit vor der Ehe resultierende Umstände, die zu einer geringen Altersversorgung eines Ehegatten führen, sind dem anderen Ehegatten nicht zuzurechnen. Dies gilt insbesondere, wenn die Ehe erst spät geschieden worden ist.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 26. August 2011 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller ist, nachdem er seine Beschwerde zurückgenommen hat, der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 26. August 2011 verlustig.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.

1. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt insgesamt für beide Beschwerden der Beteiligten 13.202,76 €.

Normenkette:

BGB § 1571; BGB § 1578; BGB § 1578b; EGZPO § 36;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrte im ersten Rechtszug die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels, durch den er zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 1.100,23 € verpflichtet worden ist.