OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.01.2009
17 UF 54/08
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1587
OLGReport-Stuttgart 2009, 505
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 140/07

Ausgleich einer auf eine Kapitalleistung gerichteten, aber auf Antrag des Versorgungsempfängers nach Ende der Ehezeit, aber vor der mündlichen Verhandlung betrieblichen Altersversorgung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 17 UF 54/08

DRsp Nr. 2009/16998

Ausgleich einer auf eine Kapitalleistung gerichteten, aber auf Antrag des Versorgungsempfängers nach Ende der Ehezeit, aber vor der mündlichen Verhandlung betrieblichen Altersversorgung

Zum Ausgleich von betrieblichen Altersversorgungen, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, aber auf Antrag des Versorgungsempfängers als Rente ausgezahlt werden im Fall der Rentenwahl nach Ende der Ehezeit, aber vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Zurückverweisung an das Amtsgericht zur Entscheidung über den erstmals im 2. Rechtszug gestellten Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen - Familiengericht - vom 31.01.2008 (11 F 140/07) abgeändert und festgestellt, dass die vom Antragsgegner bezogene monatliche Rente aus seinem Versorgungskapital bei Firma S. in Höhe des Ehezeitanteils im Versorgungsausgleich auszugleichen ist.

II. Zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Ausgleich im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird das Verfahren an das Amtsgericht Waiblingen- Familiengericht- zurückverwiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.000,-- €

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1;

Gründe:

I.