OLG Hamm - Beschluss vom 02.12.2005
10 UF 229/04
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 184/03

Ausgleich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung durch Realteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 10 UF 229/04

DRsp Nr. 2006/23332

Ausgleich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung durch Realteilung

»Zum Ausgleich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eines privatrechtlich organiserten Versicherungsträgers durch Realteilung im Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien schlossen am 10.07.1976 die Ehe. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 28.11.2003 zugestellt.

Die Antragstellerin hat während der Ehezeit vom 01.07.1976 bis zum 31.10.2003 Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 165,22 EUR erworben. Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften in Höhe von monatlich 504,70 EUR erworben.

Des weiteren erhält der Antragsgegner aufgrund einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von der N. AG laut deren Auskunft vom 18.11.2005 derzeit vierteljährlich eine Rente in Höhe von 5.533,38 EUR, die Rente ist befristet bis zum 01.10.2013. Der Geschäftsplan des Versicherers sieht eine Realteilung vor. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 des Planes lauten u. a. wie folgt:

"Der sich als Folge einer Ehescheidung ergebende Versorgungsausgleich betreffend laufende Rentenleistungen aus einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitschutz wird durch Realteilung verwirklicht.