OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.12.2005
6 UF 302/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 ; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 3 § 3b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 963/04

Ausgleich einer Betriebsrentenanwartschaft beim Versorgungsausgleich - Dynamik der Betriebsrente; Quasisplitting, erweitertes Splitting

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.2005 - Aktenzeichen 6 UF 302/04

DRsp Nr. 2006/8291

Ausgleich einer Betriebsrentenanwartschaft beim Versorgungsausgleich - Dynamik der Betriebsrente; Quasisplitting, erweitertes Splitting

»Eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist im Leistungsstadium dynamisch, wenn der Arbeitgeber sich gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 ; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 3 § 3b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf den dem Antragsteller am 28.06.2004 zugestellten Antrag der Antragsgegnerin und den der Antragsgegnerin am 29.06.2004 zugestellten Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil die am 16.10.1992 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich unter ihnen in der Weise geregelt, dass es vom Rentenkonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 223,03 EUR monatlich auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 1) übertragen hat und darüber hinaus zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Firma Z AG Rentenanwartschaften in Höhe von 96,26 EUR monatlich auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 1) begründet hat.