BGH - Beschluss vom 21.11.2013
XII ZB 65/13
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 87/09
OLG Brandenburg, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 37/11

Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen XII ZB 65/13

DRsp Nr. 2014/158

Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich

Ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Januar 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich der Anspruch der Antragstellerin gegen die D. bank auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 8. Juni 2005 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Lebensversicherung Nr. auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.

Beschwerdewert: 1.800 €

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 48 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich.