BGH - Beschluss vom 21.11.2013
XII ZB 613/12
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 279
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 331/11
OLG Stuttgart, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 172/12

Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen XII ZB 613/12

DRsp Nr. 2013/25601

Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich

1. Ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen werden.2. In einer Versorgungsausgleichssache können im Verfahren der Rechtsbeschwerde Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen werden können und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen.3. Ist die Ausübung des Kapitalwahlrechts rechtswirksam, unterfällt eine private Rentenversicherung nicht mehr dem Versorgungsausgleich, sondern dem güterrechtlichen Ausgleich.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des 15. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. September 2012 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 27;

Gründe

I.