OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.06.2024
20 UF 32/24
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 15.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1085/23

Ausgleich eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung trotz Geringfügigkeit; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2024 - Aktenzeichen 20 UF 32/24

DRsp Nr. 2024/10862

Ausgleich eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung trotz Geringfügigkeit; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Zum Ausgleich eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung trotz Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG).

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 15.01.2024, Az. 4 F 1085/23, wird unter Ziffer 2. B. der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der SV AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) bei der SV AG, Stand 01.05.2023, ein Anrecht in Höhe von 3.365,60 €, bezogen auf den 31.08.2023, übertragen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1095 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung.