BGH - Beschluss vom 22.03.2017
XII ZB 626/15
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 13; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 47 Abs. 2; VersAusglG § 47 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRB 2017, 208
FamRZ 2017, 872
FuR 2017, 3
MDR 2017, 705
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 580
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 758/14
OLG Bamberg, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 117/15

Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Verweis des Ausgleichs in den Wertausgleich nach der Scheidung; Beruhen des Anrechts auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte; Umwandlung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert; Zurückrechnung der Hälfte dieses Barwerts auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte

BGH, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 626/15

DRsp Nr. 2017/5146

Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Verweis des Ausgleichs in den Wertausgleich nach der Scheidung; Beruhen des Anrechts auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte; Umwandlung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert; Zurückrechnung der Hälfte dieses Barwerts auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte

Der Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann nicht deshalb wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden, weil dieses Anrecht auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht.

Tenor