Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandgerichts vom 28. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsteller unter Ziffer 1 der Beschlussformel verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von mehr als 311,34 € monatlich zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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