BGH - Beschluss vom 26.02.2014
XII ZB 235/12
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 205
FamRZ 2014, 823
FuR 2014, 426
MDR 2014, 537
NJW 2014, 1302
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 241/07
OLG Saarbrücken, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 45/11

Ausgleich eines ehebedingten Nachteils durch Erlangung von Altersvorsorgeunterhalt

BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 235/12

DRsp Nr. 2014/5700

Ausgleich eines ehebedingten Nachteils durch Erlangung von Altersvorsorgeunterhalt

Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandgerichts vom 28. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsteller unter Ziffer 1 der Beschlussformel verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von mehr als 311,34 € monatlich zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe

I.