OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.11.2020
6 UF 92/20
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
FamRB 2021, 184
FuR 2021, 308
MDR 2021, 424
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 291/19

Ausgleich eines steuerlichen NachteilsVerpflichtung zur Freistellung von finanziellen Nachteilen aus einem RealsplittingKeine ausdrückliche Freistellungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 6 UF 92/20

DRsp Nr. 2021/2387

Ausgleich eines steuerlichen Nachteils Verpflichtung zur Freistellung von finanziellen Nachteilen aus einem Realsplitting Keine ausdrückliche Freistellungserklärung

Ein Anspruch auf Erstattung eines Nachteilsausgleichs ergibt sich aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB im Rahmen eines gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses und die Verpflichtung zur Freistellung von finanziellen Nachteilen aus dem Realsplitting besteht unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Freistellungserklärung erfolgt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mettmann vom 05.05.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.05.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.038,00 €.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.