BGH - Beschluß vom 06.07.2005
XII ZB 107/02
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1522
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 25.06.2002

Ausgleich eines unter Geltung der alten BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XII ZB 107/02

DRsp Nr. 2005/12772

Ausgleich eines unter Geltung der alten BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

Ein unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführter erweiterter öffentlich-rechtlicher Ausgleich kann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch berücksichtigt werden, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.