Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 117 Abs.3, 68 Abs.3 S.2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.03.2018 (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde und der Anschluss-Beschwerde) den am 15.02.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt (
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag in Höhe von 106.977,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II.Der Senat beabsichtigt, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren der Antragstellerin zu 62 % und dem Antragsgegner zu 38 % aufzuerlegen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollen der Antragstellerin zu 86 % und dem Antragsgegner zu 14 % auferlegt werden.
III.
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