OLG Hamm - Beschluss vom 22.08.2019
3 UF 55/18
Normen:
BGB § 1375;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 886/14

Ausgleich eines ZugewinnsDarlegungslast und Beweislast für das Endvermögen beider EhegattenDarlegungslast und Beweislast für Negativtatsachen

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 3 UF 55/18

DRsp Nr. 2020/5861

Ausgleich eines Zugewinns Darlegungslast und Beweislast für das Endvermögen beider Ehegatten Darlegungslast und Beweislast für Negativtatsachen

Wer einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend macht, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Ehegatten und auch für Negativtatsachen.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 117 Abs.3, 68 Abs.3 S.2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.03.2018 (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde und der Anschluss-Beschwerde) den am 15.02.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt (10 F 886/14) teilweise wie folgt abzuändern:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag in Höhe von 106.977,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren der Antragstellerin zu 62 % und dem Antragsgegner zu 38 % aufzuerlegen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollen der Antragstellerin zu 86 % und dem Antragsgegner zu 14 % auferlegt werden.

III.