KG - Beschluss vom 15.08.2025
16 UF 44/24
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1979
FuR 2026, 206
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 202 F 5881/19

Ausgleich für geleisteten Kindesunterhalt

KG, Beschluss vom 15.08.2025 - Aktenzeichen 16 UF 44/24

DRsp Nr. 2026/144

Ausgleich für geleisteten Kindesunterhalt

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31. Januar 2024 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 202 F 5881/19 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der (neuen) Antragstellerin wird der am 31. Januar 2024 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 202 F 5881/19 - abgeändert und - unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Zinsansprüche - insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die (neue) Antragstellerin in Erfüllung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

-

den von ihr geleisteten Kindesunterhalt für ... .... , geboren am .... Februar 2006, für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 26. Januar 2024 in Höhe von 16.118,01 € zuzüglich Tageszinsen in Höhe von 2,99 € (fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) seit dem 28. Januar 2025 und

-

den von ihr geleisteten Kindesunterhalt für ... ... in Form des Mehrbedarfs für Schulgeld in Höhe von 966,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2023 zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

1.

Der Beschwerdewert wird bis zu dem in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt (= 15. April 2025) auf 15.906,52 € festgesetzt und ab diesem Zeitpunkt auf 14.406, 53 €.