OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.06.2011
II-8 UF 156/10
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1797

Ausgleich geringwertiger Anrechte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 156/10

DRsp Nr. 2011/12109

Ausgleich geringwertiger Anrechte

Anrechte, die beim Vollzug der internen Teilung gem. § 10 Abs. 2 VersAusglG mit gleichartigen anderen Anrechten verrechnet werden können, sind im Regelfall auch bei Geringwertigkeit (i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG) im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

V.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. aus G. bewilligt.

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 11.05.1994 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im November 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch den am 26.07.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Wesel geschieden worden.