KG - Urteil vom 15.05.2009
7 U 222/08
Normen:
BGB § 528; BGB § 530;
Fundstellen:
FamRB 2010, 1
FamRZ 2010, 33
KGReport 2009, 652
NJW-RR 2009, 1301
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 526/07

Ausgleich sog. unbenannter oder ehebedingter Zuwendungen

KG, Urteil vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 7 U 222/08

DRsp Nr. 2009/16145

Ausgleich sog. unbenannter oder ehebedingter Zuwendungen

Unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, werden nicht nach den §§ 528, 530 BGB, sondern grundsätzlich güterrechtlich ausgeglichen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Oktober 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin - 13 O 526/07 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:

Die Beklagte hat mit ihrem Ehemann während der Ehe einen güterrechtlichen Vertrag geschlossen. Im Zuge dieses Vertrages hat der Ehemann durch weitere notarielle Urkunde den hälftigen Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Ehewohnung der Beklagten übertragen. Längere Zeit danach wurde die Ehe geschieden. Der geschiedene Ehemann erhielt danach Sozialhilfe vom Kläger. Mit der Klage fordert der Kläger aus übergeleitetem Recht die übertragene Miteigentumshälfte aus § 528 BGB wegen Verarmung des geschiedenen Ehemannes von der Beklagten zurück.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Normenkette:

BGB § 528; BGB § 530;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.