OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2022
9 UF 8/22
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 630/19

Ausgleich von Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen DienstesGeringer Wertunterschied von AusgleichswertenBeiderseitige Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen 9 UF 8/22

DRsp Nr. 2022/5077

Ausgleich von Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Geringer Wertunterschied von Ausgleichswerten Beiderseitige Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 06. Dezember 2021 - Az. 5 F 630/19 - teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Absätze 2 und 4 des Tenors wie folgt neu gefasst:

...

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 1. und Ziff. 2. Absätze 1, 3, 5 und 6 des Tenors).

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 2.640 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe:

I.