I. Der im Jahre 1901 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1914 geborene Ehefrau (Antragstellerin) heirateten am 18. Februar 1944. Für den Ehemann war es die zweite Ehe. Seit Mai 1964 lebten die Parteien getrennt. Nachdem eine Scheidungsklage des Ehemannes in den Jahren 1965/66 erfolglos geblieben war, hat er mit der am 19. Oktober 1976 zugestellten Klage erneut die Scheidung begehrt. Dem Begehren ist nach Inkrafttreten des 1. EheRG in der Berufungsinstanz entsprochen worden. Die Ehefrau hat Ende Juli 1977 beim Familiengericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Zubilligung nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 DM beantragt. Vor einer Entscheidung über diese Anträge ist gemäß Art. 12 Nr. 7d des 1. EheRG die Scheidung der Ehe der Parteien für wirksam erklärt worden.
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