BGH - Beschluß vom 22.10.1986
IVb ZB 59/84
Normen:
1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4; BGB § 1587c, 1587f Nr. 1, § 1587g; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR (1.) EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 Herabsetzung, höchstmögliche 1
BGHR BGB vor § 1587f Nr. 1 Voraussetzungen 1
BGHR BGB vor § 1587f, Subsidiarität 1
FamRZ 1987, 149
MDR 1987, 219
NJW 1987, 1018

Ausgleich von Anrechten einer berufsständischen Versorgung

BGH, Beschluß vom 22.10.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 59/84

DRsp Nr. 1995/2469

Ausgleich von Anrechten einer berufsständischen Versorgung

»1. Wird ein Versorgungsanrecht öffentlich-rechtlich ausgeglichen, kann nicht für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung eine Ausgleichsrente nach § 1587g BGB zugesprochen werden. 2. Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG beim Ausgleich von Anrechten einer berufsständischen Versorgung.«

Normenkette:

1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4; BGB § 1587c, 1587f Nr. 1, § 1587g; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

I. Der im Jahre 1901 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1914 geborene Ehefrau (Antragstellerin) heirateten am 18. Februar 1944. Für den Ehemann war es die zweite Ehe. Seit Mai 1964 lebten die Parteien getrennt. Nachdem eine Scheidungsklage des Ehemannes in den Jahren 1965/66 erfolglos geblieben war, hat er mit der am 19. Oktober 1976 zugestellten Klage erneut die Scheidung begehrt. Dem Begehren ist nach Inkrafttreten des 1. EheRG in der Berufungsinstanz entsprochen worden. Die Ehefrau hat Ende Juli 1977 beim Familiengericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Zubilligung nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 DM beantragt. Vor einer Entscheidung über diese Anträge ist gemäß Art. 12 Nr. 7d des 1. EheRG die Scheidung der Ehe der Parteien für wirksam erklärt worden.