Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 (T-Systems International GmbH) gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu Ziffer 1 und Ziffer 2 über die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 2 zu einem Verfahrenswert von 1.020 € auferlegt. Im Übrigen wird von der Erhebung gerichtlicher Kosten für die Rechtsbeschwerde abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren der Rechtsbeschwerde tragen die Beteiligten und weiteren Beteiligten selbst.
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