BGH - Beschluss vom 19.11.2014
XII ZB 353/12
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 92
FamRB 2015, 93
FamRZ 2015, 313
JZ 2015, 105
FF 2015, 83
MDR 2015, 281
Vorinstanzen:
AG Biberach, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 833/11
OLG Stuttgart, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 108/12

Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens

BGH, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen XII ZB 353/12

DRsp Nr. 2015/147

Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens

VersAusglG § 18 Abs. 2 Führt der Tatrichter den Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert in Ausübung des ihm durch § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzulegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 (T-Systems International GmbH) gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu Ziffer 1 und Ziffer 2 über die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 2 zu einem Verfahrenswert von 1.020 € auferlegt. Im Übrigen wird von der Erhebung gerichtlicher Kosten für die Rechtsbeschwerde abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren der Rechtsbeschwerde tragen die Beteiligten und weiteren Beteiligten selbst.