BGH - Beschluss vom 30.03.2022
XII ZB 421/21
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 255
FamRZ 2022, 1099
MDR 2022, 975
NJW-RR 2022, 793
WM 2022, 1060
Vorinstanzen:
AG Kamen, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 87/15
OLG Hamm, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II-12 UF 155/19

Ausgleich von Anrechten zur Absicherung im Alter oder bei Invalidität i.R.d. Versorgungsausgleichs; Begründen eines ausgleichsfähigen Rechts durch eine mögliche Abfindung des Ruhegeldanspruchs

BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen XII ZB 421/21

DRsp Nr. 2022/7720

Ausgleich von Anrechten zur Absicherung im Alter oder bei Invalidität i.R.d. Versorgungsausgleichs; Begründen eines ausgleichsfähigen Rechts durch eine mögliche Abfindung des Ruhegeldanspruchs

Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts nach Verzicht eines Ehegatten auf ein noch verfallbares Anrecht.

1. Die Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, selbst wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint.2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG sind nur Anrechte auszugleichen, die der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen, während Ansprüche oder Aussichten auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung, namentlich Abfindungen oder Überbrückungszahlungen, hierzu nicht gehören. Bei einer Abfindungszusage, die - wie hier - an die Beendigung des Anstellungsverhältnisses geknüpft ist und unter anderem nach Ablauf der - befristeten - Vertragslaufzeit gewährt werdensollte, handelt es sich um kein spezifisch der Alters- oder Invaliditätsabsicherung dienendes Anrecht.

Tenor