AG Kamen, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 87/15
OLG Hamm, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II-12 UF 155/19
Ausgleich von Anrechten zur Absicherung im Alter oder bei Invalidität i.R.d. Versorgungsausgleichs; Begründen eines ausgleichsfähigen Rechts durch eine mögliche Abfindung des Ruhegeldanspruchs
BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen XII ZB 421/21
DRsp Nr. 2022/7720
Ausgleich von Anrechten zur Absicherung im Alter oder bei Invalidität i.R.d. Versorgungsausgleichs; Begründen eines ausgleichsfähigen Rechts durch eine mögliche Abfindung des Ruhegeldanspruchs
Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts nach Verzicht eines Ehegatten auf ein noch verfallbares Anrecht.
1. Die Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 133, 157BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, selbst wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint.2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2VersAusglG sind nur Anrechte auszugleichen, die der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen, während Ansprüche oder Aussichten auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung, namentlich Abfindungen oder Überbrückungszahlungen, hierzu nicht gehören. Bei einer Abfindungszusage, die - wie hier - an die Beendigung des Anstellungsverhältnisses geknüpft ist und unter anderem nach Ablauf der - befristeten - Vertragslaufzeit gewährt werdensollte, handelt es sich um kein spezifisch der Alters- oder Invaliditätsabsicherung dienendes Anrecht.
Tenor
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