BGH vom 04.12.1985
IVb ZB 105/83
Normen:
BGB § 1587 b Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)150c
FamRZ 1986, 247
MDR 1986, 390

Ausgleich von Anwartschaften auf Leistungen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch Quasi-Splitting

BGH, vom 04.12.1985 - Aktenzeichen IVb ZB 105/83

DRsp Nr. 1992/4016

Ausgleich von Anwartschaften auf Leistungen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch Quasi-Splitting

»Anwartschaften auf Leistungen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch unter der Geltung des § 1 VAHRG nur insoweit - durch Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB - öffentlich-rechtlich auszugleichen, als sie im Zeitpunkt der Entscheidung bereits unverfallbar sind (im Anschluß an BGHZ 84, 158).«

Normenkette:

BGB § 1587 b Abs.2;

I. Der im April 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Oktober 1929 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 3. November 1948 die Ehe geschlossen. Am 4. Dezember 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.