Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6,
Die Parteien haben am 20. Juli 1979 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 27. März 1997 zugestellt worden. Als Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB gilt daher die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 28. Februar 1997.
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