OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.07.1999
9 UF 127/99
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 22/97

Ausgleich von Bagatellbeträgen im Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.1999 - Aktenzeichen 9 UF 127/99

DRsp Nr. 2001/7538

Ausgleich von Bagatellbeträgen im Versorgungsausgleich

»1. Der Ausgleich von Bagatellbeträgen ist grob unbillig und führt zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr 1 BGB. 2. Ausgleichsbeträge im Pfennigbereich sind in der Regel Bagatellbeträge. «

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1 ZPO zulässige befristete Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches.

Die Parteien haben am 20. Juli 1979 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 27. März 1997 zugestellt worden. Als Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB gilt daher die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 28. Februar 1997.