BGH - Beschluss vom 20.06.2018
XII ZB 84/17
Normen:
BGB § 207 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 1381 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 835
FamRB 2018, 341
FamRZ 2018, 1415
FuR 2018, 537
MDR 2018, 1188
NJW 2018, 2871
NZG 2018, 1120
NotBZ 2018, 376
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 227 F 382/14
OLG Köln, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II-10 UF 85/15

Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle; Anwendung von § 1381 Abs. 1 BGB bei Unterhaltsüberzahlungen; Auslegung und die Wirksamkeit eines Ehevertrags hinsichtlich Zugewinnausgleichs

BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 84/17

DRsp Nr. 2018/9665

Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle; Anwendung von § 1381 Abs. 1 BGB bei Unterhaltsüberzahlungen; Auslegung und die Wirksamkeit eines Ehevertrags hinsichtlich Zugewinnausgleichs

a) Mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle (§ 242 BGB) sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 - FamRZ 2014, 1978 und vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 - FamRZ 2013, 770).b) Zur Anwendung von § 1381 Abs. 1 BGB bei Unterhaltsüberzahlungen.

Tenor