OLG Thüringen - Beschluss vom 05.03.2018
1 UF 495/17
Normen:
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 560/16

Ausgleich von Nachteilen aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung im Versorgungsausgleich

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 1 UF 495/17

DRsp Nr. 2018/16765

Ausgleich von Nachteilen aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung im Versorgungsausgleich

Es kommt auch nicht darauf an, ob bei Einlegung der Beschwerde das Rechtsmittel (noch) begründet war, denn das Rechtsmittelgericht hat auf der Grundlage des Sachstandes der letzten Tatsachenverhandlung die materiell richtige Entscheidung zu treffen. Rechtsprechung, die eine Zurückverweisung auch dann in analoger Anwendung des § 146 FamFG bejaht, wenn das Amtsgericht die Scheidung (verfrüht) ausgesprochen hat, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Anwendung des § 146 FamFG auf diesen Fall kommt auch nicht in Betracht. Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen. Ein derartiger Umstand kann nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 13.11. 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 7.9.2017, Az. 47 F 560/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 33.750 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 146;