OLG Naumburg - Beschluss vom 03.09.2009
1 W 23/09
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 474
NJW-RR 2010, 224
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 312/09

Ausgleich von Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Tod eines Partners

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 1 W 23/09

DRsp Nr. 2009/24466

Ausgleich von Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Tod eines Partners

1. Zur Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung des XII. Zivilsenates des BGH zum bereicherungsrechtlichen Ausgleich einer gemeinschaftsbezogenen Zuwendung im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Partners. 2. Aufwendungen eines Lebensgemeinschaftspartners für den gemeinsamen laufenden Unterhalt sind keinesfalls gemeinschaftsbezogene Zuwendungen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Juni 2009, 4 O 312/09, wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die testamentarischen Erben ihres verstorbenen Lebenspartners.