BGH, Beschluß vom 05.10.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 52/87
DRsp Nr. 1994/4204
Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten
A. Haben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, sind Bereicherungsansprüche auf Herausgabe der in der Ehe untereinander gemachten Zuwendungen wegen der Beendigung der Ehe durch Scheidung grundsätzlich nicht gegeben. B. Das Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist als solches kein eigenständiger Zweck, der die Grundlage einer zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaft bilden könnte. C. Der Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zwischen Ehegatten wird durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht berührt.D. Das Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist als solches kein eigenständiger Zweck, der die Grundlage einer zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaft bilden könnte. E. Unbenannte Zuwendungen können bei Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen führen.