BGH - Beschluß vom 05.10.1988
IVb ZR 52/87
Normen:
BGB § 1372 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1356 Abs. 2 Innengesellschaft 2
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11
BGHR BGB § 705 Ehegatten-Innengesellschaft 1
BGHR BGB § 812 Ehegattenzuwendungen 1
BGHR ZPO § 263 Sachdienlichkeit 1
FamRZ 1989, 147
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 23
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 25
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 27
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 30
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 34
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

BGH, Beschluß vom 05.10.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 52/87

DRsp Nr. 1994/4204

Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

A. Haben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, sind Bereicherungsansprüche auf Herausgabe der in der Ehe untereinander gemachten Zuwendungen wegen der Beendigung der Ehe durch Scheidung grundsätzlich nicht gegeben. B. Das Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist als solches kein eigenständiger Zweck, der die Grundlage einer zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaft bilden könnte. C. Der Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zwischen Ehegatten wird durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht berührt. D. Das Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist als solches kein eigenständiger Zweck, der die Grundlage einer zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaft bilden könnte. E. Unbenannte Zuwendungen können bei Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen führen.

Normenkette:

BGB § 1372 ;

Tatbestand: