OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.10.2002
9 U 633/01
Normen:
BGB § 328 ; BGB § 430 ; BGB § 742 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 227/99

Ausgleichsanspruch des Ehegatten als Mitgläubiger bei gemeinsamem Und-Konto

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 9 U 633/01

DRsp Nr. 2002/18376

Ausgleichsanspruch des Ehegatten als Mitgläubiger bei gemeinsamem "Und-Konto"

Im Rahmen der Anspruchsgrundlagen § 340 und §§ 741 ff. BGB sind für die Frage, wem intern welcher Anteil an dem auf einem Gemeinschaftskonto befindlichen Guthaben zusteht, gleichermaßen die Befugnisse der Ehegatten im Außenverhältnis zur Bank ohne Bedeutung. Nach beiden Normen sind die Ehegatten am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt.

Normenkette:

BGB § 328 ; BGB § 430 ; BGB § 742 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien, aus deren im Dezember 1971 geschlossener Ehe die Kinder M, geboren am - 1972, und C, geboren am - 1986, hervorgegangen sind, leben - nach vorausgegangener Trennung in der vormals ehelichen Wohnung - seit 1. Oktober 1998 auch räumlich getrennt.

Bei der Kreissparkasse - existiert ein Sparkonto lautend auf R. und Frau I, Konto-Nr., das zum 1. April 1998 ein Guthaben von 15.481,52 DM aufwies. Von diesem hat der Beklagte am 6., 16. und 29. April 1998 einen Betrag von insgesamt 15.450 DM abgehoben.

Zweitinstanzlich streiten die Parteien, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe des hälftigen vom Beklagten abgehobenen Betrages, mithin 7.725 DM zusteht.